§ 5
Amtshandlungen und Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit
Für Amtshandlungen und Leistungen, die auf Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners an einem Sonnabend, einem Sonntag, einem Feiertag oder an einem der übrigen Wochentage außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, kann die nach dem Kostentarif festzusetzende Gebühr erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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