Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) in der Fassung vom 25. August 2014
§ 4 Aufgaben nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für Einzelgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872).
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