§ 3
Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See - SOLAS-Übereinkommen - (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018), des ISPS-Codes und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) ist das Fachministerium, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes abweichend geregelt wird.
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