Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. April 2001
§ 4 Haushaltsjahr
1Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 2Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HO+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true