§ 5
Berichtspflicht, Information der Öffentlichkeit*
1Über die Überwachung des Einleitens von Abwasser (§ 1 Satz 1), das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen je Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ein jährlicher Bericht zugänglich zu machen; § 31 d Abs. 2 Satz 2 NWG, auch in Verbindung mit § 151 Abs. 4 oder § 151 a Satz 2 NWG, bleibt unberührt. 2In dem Bericht ist die Durchführung der Überwachung darzustellen und es sind die Messwerte den Werten gegenüberzustellen, die nach der Richtlinie 2000/76/EG nicht überschritten werden dürfen. 3Der Einleiter hat den Bericht der für die Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung des Einleitens zuständigen Behörde vorzulegen.
Fußnoten
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