§ 3
Anlagen der Anschlußbahn
(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge (siehe auch § 24 Abs. 1).
(2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.
(3) Alle Änderungen und Erweiterungen von Bahnanlagen sind der Aufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Diese entscheidet, inwieweit nach den eisenbahngesetzlichen Bestimmungen eine Erlaubnis erforderlich ist.
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