§ 162
Erfüllen der Schulpflicht
1Kinder und Jugendliche, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, können ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen. 2Mit der Anerkennung erhält die Tagesbildungsstätte das Recht, Beurteilungen vorzunehmen.
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