§ 151
Zuwendungen
(1) Das Land kann den in § 149 Abs. 1 genannten Ersatzschulen vor dem Ablauf von drei Jahren seit ihrer Genehmigung (§ 143) nach Maßgabe des Landeshaushalts auf Antrag Zuwendungen zu den laufenden Personal- und Sachkosten gewähren, wenn dies zur Sicherung eines leistungsfähigen und vielfältigen Bildungsangebots erforderlich ist.
(2) 1Das Land kann den in § 149 genannten Ersatzschulen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Zuwendungen zu den Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Erstausstattung von Schulen gewähren. 2Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten. 3Im übrigen gilt §115 Abs. 5 .
(3) § 149 Abs. 3 gilt entsprechend.
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