Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz) in der Fassung vom 15. Juli 1981
§ 4 Unabhängigkeit der Jugendarbeit
Die staatliche Förderung der Jugendarbeit läßt im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Träger auf freie Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit und selbständige Wahl der Leiter und Mitarbeiter unberührt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=JugF%C3%B6G+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true