§ 4
Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr
Staatsangehörige nach § 1 Abs. 3 Satz 1, die in Niedersachsen
- 1.
zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind und
- 2.
berechtigt sind, eine durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung zu führen,
erhalten von der zuständigen Behörde die Bescheinigungen, die für eine Meldung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen, in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat erforderlich sind.
Fußnoten
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