§ 3
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
(1) Die Dienststellen regeln Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen. Im Rahmen der Dienstaufsicht kann diese Befugnis ganz oder teilweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle zuläßt, ist die tägliche Arbeitszeit so zu regeln, daß die Beamtinnen und Beamten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Mittagspause innerhalb festgelegter Grenzen selbst bestimmen können (gleitende Arbeitszeit). Gleitzeitregelungen können vorsehen, daß ganze Tage zum Zeitausgleich in Anspruch genommen werden dürfen.*
Fußnoten
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