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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) Vom 20. Dezember 2016 *Anlage 13 (zu § 47 Abs. 6) Mehrarbeitsvergütung Gültig ab 1. März 2021 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen | Euro je Zeitstunde | A 5 bis A 8 | 16,31 | A 9 bis A 12 | 22,36 | A 13 bis A 16 | 30,84 | Beamtinnen und Beamte im Schuldienst | Euro je Unterrichtsstunde |
- 1.
Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 25,82 | - 2.
Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist | 30,62 | - 3.
sonstige Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet | 20,81 | - 4.
Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet | 35,76 |
Fußnoten
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