Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 119 Schulbehörden
Schulbehörden sind
1.
das Kultusministerium als oberste Schulbehörde,
2.
die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung als nachgeordnete Schulbehörden.
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