Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005
§ 3 Zeitpunkt der Abiturprüfung
1Die Abiturprüfung findet nach dem Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2Praktische Prüfungsteile im Fach Sport können auch im dritten Schulhalbjahr durchgeführt werden.
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