§ 3
Sicherstellung von Übermittlungswegen
(1) Rechnungsempfänger müssen die Übermittlung elektronischer Rechnungen mindestens per E-Mail oder per Webupload ermöglichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Rechnungsempfänger, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 NDIG verpflichtet sind, den Basisdienst im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NDIG zu nutzen, oder die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 NDIG einen anderen Basisdienst oder ein fachbezogenes informationstechnisches Verfahren nutzen, für die Übermittlung elektronischer Rechnungen
- 1.
1)eine Weberfassung, bei der eine Rechnung durch die manuelle Eingabe von Daten in einem über das Internet erreichbaren IT-Verfahren standardkonform erstellt und versendet werden kann,
- 2.
1)einen Webupload,
- 3.
1)die Übersendung per E-Mail sowie
- 4.
2)einen Webservice über die europäische Transportinfrastruktur von Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL) zum Austausch elektronischer Rechnungen
ermöglichen.
Fußnoten
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