Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.
Verkündet als Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311)
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