Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) Vom 20. Dezember 2016*
Besoldungsgruppe B 6
Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer
Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
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als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung
Landespolizeipräsidentin, Landespolizeipräsident
Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
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als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag bei gleichzeitiger Leitung der Parlamentarischen Abteilung -
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bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter
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einer großen oder bedeutenden Abteilung,
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einer Hauptabteilung -
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- in der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung -
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308)
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