Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) Vom 20. Dezember 2016*
Besoldungsgruppe B 5
Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
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als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
Direktorin, Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
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als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
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bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung -1)
Parlamentsrätin, Parlamentsrat
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als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag -
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident
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in Hannover -
Präsidentin, Präsident der Klosterkammer Hannover
Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308)
Wenn die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
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