Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) Vom 20. Dezember 2016*
Besoldungsgruppe B 3
Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
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als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
Direktorin, Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt
Direktorin, Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen
Direktorin, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
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als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -
Geschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer
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als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer -
Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Tierseuchenkasse
als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten3),
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als Präsidentin oder Präsident des Landesjustizprüfungsamtes -
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als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist -3)4)
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als Referatsleiterin oder Referatsleiter im für Inneres zuständigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter -
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als Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz -
bei einer obersten Landesbehörde, wenn nicht einer oder einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiterin oder Gruppenleiter unterstellt -
Präsidentin, Präsident der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Statistik Niedersachsen
Präsidentin, Präsident des Landesgesundheitsamtes
Präsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung
Präsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz
Regionaldirektorin, Regionaldirektor im Staatlichen Baumanagement Niedersachsen Region Nord-West
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308)
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten.
Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, wenn es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
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