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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 Anlage 2 (zu § 63 d Abs. 1 Satz 1) Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
- 1.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1: - a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, - b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht), - c)
drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, - d)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht), - e)
die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht), - f)
zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und - g)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
- 2.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2: - a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, - b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht), - c)
ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied, - d)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen, - e)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied, - f)
die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin, - g)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes, - h)
zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und - i)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
- 3.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 3: - a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, - b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht), - c)
drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, - d)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, - e)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht), - f)
die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht), - g)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht), - h)
zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und - i)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
- 4.
Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist: - a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, - b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63 b Satz 4 Nrn. 1 bis 3 (ohne Stimmrecht), - c)
drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, - d)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, - e)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht), - f)
die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht), - g)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht), - h)
zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und - i)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
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