§ 71 a
Veröffentlichungen von Ordnungen
1Ordnungen der Hochschulen sind, auch soweit sie staatliche Angelegenheiten oder eigene Angelegenheiten einer Stiftung nach § 55 regeln, von der jeweiligen Hochschule in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 2§ 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) findet insoweit keine Anwendung.
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