§ 1
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder eine ähnliche Bezeichnung darf nur führen, wer über eine Erlaubnis nach diesem Gesetz oder eine entsprechende Erlaubnis eines anderen Bundeslandes verfügt oder sonst nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.
Fußnoten
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