Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO) Vom 17. März 2005
§ 1 Anerkennung von Sachverständigen
Natürliche Personen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt:
1.
Flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung,
2.
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
3.
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
4.
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
5.
Sanierung,
6.
Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BodSchAltLSachvV+ND+%C2%A7+1&psml=bsvorisprod.psml&max=true