§ 1
Bautechnische Prüfungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen
- 1.
die Prüfung der Standsicherheit,
- 2.
die Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
- 3.
die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes,
- 4.
die Bauüberwachung nach § 76 NBauO,
- 5.
die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO
einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieuren ausgeführt werden dürfen.
(2) Für
- 1.
Typenprüfungen nach § 65 Abs. 8 NBauO,
- 2.
die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten
sind nur Prüfämter für Baustatik (Prüfämter) zuständig. Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 9 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.
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