§ 2
Weitere Anlagen, die der Überprüfungspflicht unterliegen
(1) 1Dunstabzugsanlagen, die nicht ausschließlich privat betrieben werden, sind einmal im Kalenderjahr auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen. 2Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Einrichtungen zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Rohre, Kanäle oder Schächte ins Freie.
(3) 1Im Übrigen sind § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 5 Satz 1 sowie § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ist dem Formblatt nach § 5 Satz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung als Anlage beizufügen.
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