§ 81 a
Vorläufige Einstellung
1Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des beschuldigten Kammermitglieds oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. 2Das vorsitzende Mitglied sichert, soweit nötig, die Beweise.
Fußnoten
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