§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung dauert
- 1.
in der Fachschule - Heilerziehungspflege - drei Jahre,
- 2.
in der Fachschule - Heilpädagogik - mit Vollzeitunterricht eineinhalb Jahre und mit Teilzeitunterricht zweieinhalb Jahre und
- 3.
in der Fachschule der übrigen Fachrichtungen zwei Jahre.
2Die Fachschulen - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und - Agrarwirtschaft - können auch einjährig geführt werden.
(2) 1In den Fachschulen - Sozialpädagogik - und - Heilerziehungspflege - ist eine praktische Ausbildung in einschlägigen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an den Fachschulen - Sozialpädagogik -, - Heilerziehungspflege - und - Heilpädagogik - aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.
(4) Die berufsbezogenen Lernbereiche der unter § 1 Abs. 1 genannten Fachschulen mit Ausnahme der Fachschule Agrarwirtschaft und der Fachschule Hauswirtschaft werden in Modulen unterrichtet.
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