§ 64 b
Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern
1Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. 2Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+ND+%C2%A7+64b&psml=bsvorisprod.psml&max=true