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Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) Vom 16. Dezember 2014 *)**)§ 80 Vorverfahren(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte,
- 1.
denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, - 2.
die von Schulen oder nach § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes erlassen werden, - 3.
die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) im Rahmen der ihr nach dem Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragenen Aufgaben erlassen werden, mit Ausnahme von Verwaltungsakten im Rahmen der Wohnraumförderung und zur Förderung des Städtebaus einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung und der zugehörigen Infrastruktur, - 4.
die nach den Vorschriften - a)
des Baugesetzbuchs und der Niedersächsischen Bauordnung, - b)
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, - c)
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Niedersächsischen Abfallgesetzes, - d)
des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes, - e)
der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen, - f)
des Wasserhaushaltsgesetzes, des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Deichgesetzes, - g)
des Chemikaliengesetzes und des Sprengstoffgesetzes, - h)
des Produktsicherheitsgesetzes und des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, - i)
des Unterhaltsvorschussgesetzes, - j)
des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes, - k)
der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung, - l)
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, - m)
des Dritten Teils des Kammergesetzes für die Heilberufe, - n)
der Niedersächsischen Verordnung über Führungen auf Wattflächen, - o)
des Arbeitsschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, - p)
des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie des Fahrpersonalgesetzes, - q)
des Abschnitts 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und - r)
des Gentechnikgesetzes
sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat. 3Soweit die Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. a bis k und n bis r Abgabenangelegenheiten betreffen, findet ein Vorverfahren nicht statt; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Verwaltungsakte, die nicht unter Absatz 2 Sätze 1 und 2 fallen und auf der Grundlage von Rechtsvorschriften
- 1.
zu kommunalen Abgaben, - 2.
des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zu anderen Fördermaßnahmen, mit denen land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, - 3.
des Pflanzenschutz- oder Düngerechts, - 4.
zum ökologischen Landbau, - 5.
im Bereich des Futtermittelrechts, soweit aufgrund dieser Rechtsvorschriften Kosten für Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, welche in regelmäßigen Überprüfungen und Probenahmen bestehen, festgesetzt werden, - 6.
zur Apothekenaufsicht oder - 7.
zur bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder zur Erteilung von Bergbauberechtigungen
erlassen werden, können mit der Anordnung versehen werden, dass abweichend von Absatz 1 vor der Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind.
(4) Für die Verpflichtungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) 1Soweit nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 ein Vorverfahren durchzuführen ist, gilt dies auch für
- 1.
Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Androhungen von Zwangsmitteln, Kostenentscheidungen, Aufhebungen und Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie - 2.
Kostenentscheidungen von Behörden des Landes aus Anlass von Überwachungsmaßnahmen oder der Entgegennahme von Anzeigen nach den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bis d, f bis h, k und n bis r genannten Vorschriften einschließlich der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen.
2Ordnet die Behörde in den Fällen des Absatzes 3 die Durchführung des Vorverfahrens an, so gilt diese Entscheidung auch für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Entscheidungen.
Fußnoten
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