§ 74
Ermittlungen
(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 2Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass eine berufsrechtliche Maßnahme nicht angezeigt erscheint.
(2) 1Zur Aufklärung des Sachverhaltes erhebt die Kammer die erforderlichen Beweise. 2Hierzu kann sie insbesondere schriftliche Auskünfte einholen, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen, Urkunden und Akten beiziehen sowie Augenschein nehmen; Patientenakten darf die Kammer ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten jedoch nur beiziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 85 a Abs. 1 Satz 3 für die Verarbeitung der in ihnen enthaltenen Gesundheitsdaten vorliegen. 3Das beschuldigte Kammermitglied hat in seinem Gewahrsam befindliche Urkunden, Akten sowie andere Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können, auf Verlangen der Kammer für die Durchführung des berufsrechtlichen Verfahrens herauszugeben. 4Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 4 für die Beweiserhebung, § 26 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 5 Halbsatz 2 für die Zeugenvernehmung, § 27 Sätze 2 bis 4 für die Herausgabepflicht nach Satz 3 sowie § 29 NDiszG mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.
das Berufsgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts,
- 2.
das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts an die Stelle des Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen und
- 3.
die Präsidentin oder der Präsident an die Stelle der Behördenleiterin oder des Behördenleiters
tritt. 5Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts, die es nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 4 NDiszG fasst, steht den Beteiligten die Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zu; er entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
(3) 1Die Kammer gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. 2Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines geeigneten Beistands bedienen.
Fußnoten
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