§ 9
Sonderregelungen
Für Berufliche Gymnasien an öffentlichen Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag nach § 182 NSchG gelten
- 1.
für die Versetzung anstelle des § 4 sowie der §§ 5 und 6 des Ersten Teils und
- 2.
für das Studienbuch und die Leistungsbewertung anstelle des § 22 des Ersten Teils
die §§ 7 und 9 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe entsprechend.
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