Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)*) in der Fassung vom 8. Dezember 2000
§ 69 Vom Richteramt ausgeschlossene Personen
Zu ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern dürfen nicht berufen werden:
1.
Bedienstete der Aufsichtsbehörde,
2.
Organmitglieder der Kammer, der Kassenärztlichen oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung,
3.
Bedienstete der Kammer, der Kassenärztlichen oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und ihrer Einrichtungen,
4.
Mitglieder des Vorstandes der Bezirksstellen der Kammer,
5.
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der bei der Kammer und deren Bezirksstellen eingerichteten Schlichtungsstellen und -ausschüsse,
6.
Personen, die nach § 72 Abs. 1 das Richteramt nicht ausüben können,
7.
Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern die Verurteilung im Bundeszentralregister nicht gelöscht ist, und
8.
Personen, die die Wählbarkeit in Organe der Kammer nicht besitzen.
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
1.
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1),
2.
Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73),
3.
Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73).
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