§ 37
Der Bescheid der Notarkammer über die Ermahnung einer Notarin oder eines Notars (§ 75 Abs. 3 Satz 3 BNotO) und dessen Rechtsbeständigkeit sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 75 Abs. 5 Satz 3 BNotO (§ 64 a Abs. 2 BNotO) sind dem Landgericht und dem Oberlandesgericht mitzuteilen.