§ 72
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonats.
(2) 1 Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 13 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. 2 Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs ist der Rentenanspruch im Voraus abzutreten.
(3) 1 Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist. 2 Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die Klagebehörde bestimmen.
(4) 1 Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2
des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs angerechnet. 2 Die früheren Beamtinnen und Beamten, die früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die Empfängerinnen und Empfänger des Unterhaltsbeitrags sind verpflichtet, der Klagebehörde alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3 Wer dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, dem kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. 4 Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 trifft die Klagebehörde.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DG+ND+%C2%A7+72&psml=bsvorisprod.psml&max=true