§ 79
Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(zu § 42 WHG)
(1) Ergänzend zu § 42 WHG hat die Wasserbehörde zu bestimmen, wem die Unterhaltung, eine Pflicht zum Ersatz von Mehrkosten nach § 75 Abs. 1 oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt oder in welchem Umfang die Pflicht besteht, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.
(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.
(3) Die Wasserbehörde kann Regelungen nach § 42 Abs. 1 WHG durch Verordnung treffen (Unterhaltungsordnung).
Fußnoten
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