Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. April 2001
§ 73 Nachweis über das Vermögen und die Schulden
1Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. 2Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
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