§ 5
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) 1An der Berufsoberschule kann eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer an niedersächsischen Schulen als Unterrichtsfach zugelassenen zweiten Fremdsprache abgelegt werden. 2Zu dieser Prüfung kann zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung an der Berufsoberschule bestanden hat und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse in dieser Fremdsprache besitzt, die den Anforderungen in § 31 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a Doppelbuchst. bb des Ersten Teils entsprechen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden; eine zusätzliche mündliche Prüfung kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils stattfinden.
(3) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei Lehrkräften, die in der zu prüfenden Fremdsprache unterrichten. 2Im Übrigen gelten für die Prüfung § 8 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils entsprechend.
(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet worden sind.
(5) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal in derselben Fremdsprache wiederholen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BBiSchulV+ND+%C2%A7+5&psml=bsvorisprod.psml&max=true