§ 77
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 7) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BeamtVG+ND+%C2%A7+77&psml=bsvorisprod.psml&max=true