§ 4
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit
- 1.
im Fach Deutsch,
- 2.
im Fach Englisch,
- 3.
im Fach Mathematik und
- 4.
fächer- oder lerngebietsübergreifend aus dem berufsbezogenen Lernbereich.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, die Klausurarbeit im Fach Deutsch vier und für die Klausurarbeit aus dem berufsbezogenen Lernbereich fünf Zeitstunden.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 3 des Ersten Teiles sind die Aufgabenvorschläge acht Wochen vor der schriftlichen Prüfung der Schulbehörde zur Auswahl vorzulegen.
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