§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung an der Fachoberschule besteht aus jeweils einer Klausurarbeit
- 1.
im Fach Deutsch,
- 2.
im Fach Englisch,
- 3.
im Fach Mathematik und
- 4.
fächer- oder lerngebietsübergreifend aus dem berufsbezogenen Lernbereich.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, für die beiden anderen Klausurarbeiten jeweils vier Zeitstunden.
(3) 1Die schriftliche Prüfung an dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet in den drei Bereichen
- a)
muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,
- b)
Fremdsprache und
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden statt. 2Die Prüfung entfällt in dem Bereich nach Satz 1, wenn in dem Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 Satz 1 eine entsprechende schriftliche Prüfung abgelegt wird.
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