§ 48
Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung
(1) Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, wenn er
- 1.
unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist oder
- 2.
zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.
(2) Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird
- 1.
das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
- 2.
die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.
(3) Die Wahlprüfungsentscheidung ist zu begründen.
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