§ 61
Aussetzung, Bindungswirkung
(1) Im berufsrechtlichen Verfahren gelten die §§ 23 und 24 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.
(2) Wegen derselben Tat, die Gegenstand einer rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren war, ist die Fortsetzung eines berufsrechtlichen Verfahrens nur zulässig, wenn diese Entscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat.
Fußnoten
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