§ 67
Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Zulassung nicht für gegeben oder diesen für offensichtlich unbegründet hält.
(2) 1 Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der beteiligten Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Fußnoten
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