§ 56
Ist ein Grundstück, das einem Realverband gehört, im Grundbuch nicht eingetragen und macht der Realverband dem Grundbuchamt gegenüber glaubhaft, daß er Eigentümer ist, so kann das Grundstück ohne Aufgebotsverfahren für ihn eingetragen werden. Im Falle der Auflassung kann der Erwerber als Eigentümer eingetragen werden, ohne daß es der vorherigen Eintragung des Realverbandes bedarf.
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