§ 6
Abschluss und Wiederholung des
Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife
1Der Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife ist abweichend von § 23 des Ersten Teils erfolgreich besucht, wenn die Leistungen in allen Fächern jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2Die Wiederholung eines nicht erfolgreich besuchten Ergänzungsbildungsganges ist nur möglich, wenn der Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 noch nicht abgeschlossen ist.
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