§ 33
1Das Oberlandesgericht entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO und die Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 3 BNotO. 2Das Landgericht und die Notarkammer sind von der Entscheidung zu unterrichten. 3In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist dem Justizministerium ein Abdruck der Entscheidung zu übersenden, wenn es sich um ein Amt im Landes- oder Bundesdienst handelt.