Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 9a Abschlussprüfung in der Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider -
Abweichend von den Regelungen des Ersten Teils tritt in der Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - die Gesellenprüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin an die Stelle der Abschlussprüfung.
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