Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)*) in der Fassung vom 8. Dezember 2000
§ 58 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Zahnärztinnen und Zahnärzte setzen voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten ausreichend vertraut machen können,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
1.
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1),
2.
Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73),
3.
Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73).
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