§ 62
Rücklagen
1Es sollen eine Konjunkturausgleichsrücklage, eine Schuldentilgungsrücklage und eine allgemeine Rücklage gebildet werden. 2Die Konjunkturausgleichsrücklage dient den Zwecken des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft. 3Zuführungen und Entnahmen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 4Die Schuldentilgungsrücklage dient zur Sicherung von Schulden, die in einem Betrag fällig werden. 5Die allgemeine Rücklage dient dem Haushaltsausgleich und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4). 6Die Schuldentilgungsrücklage und die allgemeine Rücklage sollen durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln angesammelt werden.
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