§ 64a
Zusammenarbeit und Zusammenschluss von Unterhaltungsverbänden
(1) 1Die Unterhaltungsverbände sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. 2Sie können vereinbaren, dass ein Unterhaltungsverband bestimmte Aufgaben für einen anderen Unterhaltungsverband wahrnimmt. 3Es kann auch vereinbart werden, dass ein Unterhaltungsverband die von einem anderen Unterhaltungsverband betriebene Einrichtung oder dessen Verwaltung mitbenutzen darf.
(2) Das Fachministerium wirkt darauf hin, dass sich Unterhaltungsverbände im Bereich eines Bearbeitungsgebietes (§ 117 Abs. 2 Satz 2) zusammenschließen, um die Umsetzung von Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele an oberirdischen Gewässern nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu verbessern.
Fußnoten
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